EU Führerscheinklassen:
Die
neuen Führerscheinklassen, die mit der Fahrerlaubnisverordnung zum 1.
Januar 1999 eingeteilt wurden sind vielfach noch nicht so richtig
geläufig.
Das sind die neuen Führerscheinklassen: Klasse A,
Klasse A1, Klasse B, Klasse BE, Klasse C1, Klasse C1E, Klasse C, Klasse
CE, Klasse D1,Klasse D1E, Klasse D, Klasse DE, Klasse M, Klasse L,
Klasse T
Die alten Klassen 1,2,3,4,und 5 waren über lange Jahre
die Einteilung und jeder wusste, welche Fahrzeuge damit gefahren werden
durften.
Zur Verdeutlichung haben wir die neuen
Führerscheinklassen nochmals aufgeteilt und wiedergegeben, welche
Fahrzeuge damit gefahren werden dürfen:
Klasse A:
Krafträder(Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als
50 cm 3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Klasse A1: Leichtkrafträder - 80km/h Höchstgeschwindigkeit für 16 - 17jährige, ab 18 Jahren unbegrenzt.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer
zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe des Leermasse des Zugfahrzeugs,
soferndie zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht
übersteigt)
Klasse C:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit
nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz ( auch mit
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse D:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit
mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg)
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit
mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz
(auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
750 kg)
Klasse E:
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer
Verbindung der zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen
die in Klasse B mit Klasse fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den
Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination
12000 kg und die zulässige Gesamt- oder D1: masse des Anhängers die
Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der
Führerscheinklasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung
verwendet werden.
Klasse M:
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen
Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von
nicht mehr als 50 cm 3 ) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschinen oder einem
Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 die
zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von
Fahrädern aufweisen)
Klasse S:
Kleinkraftfahrzeuge (Trikes, Quads oder Microcars mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit
einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 ). Die Fahrzeuge dürfen eine
maximale Leistung von 4 kW Leistung und ein maximales Leergewicht von
350 kg nicht überschreiten (bei Elektrofahrzeugen wird der Akkus nicht
mitgerechnet). Mit Fahrzeugen der Klasse S kann man im öffentlichen
Straßenverkehr innerorts oder auf Landstraßen fahren, aber nicht auf
Kraftfahrstraßen und Autobahnen. Die Fahrzeuge der Klasse S, dürfen ab
16 Jahren gefahren werden. Die Klasse S schließt keine andere
Führerscheinklasse ein. Die Klasse S ist unbefristet gültig. Inhaber
der Klasse B oder T dürfen alle Fahrzeuge führen, die in Klasse S
fallen (das gilt demnach nicht für Inhaber der Klassen A, A1 oder L).
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach
ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils
auch mit Anhängern)
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus
diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h geführt werden und , sofern die durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25
km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25
km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs – Zulassungs – Ordnung
vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende
Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Führerscheinklassen beschränkt werden.
Beim
Abschleppen eines eines liegengebliebenen Kraftfahrzeugs genügt die
Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs. Soll
jedoch ein PKW von Punkt A nach Punkt B geschleppt werden, ohne dass
ein Notfall vorliegt, ist nach den alten Führerscheinklassen die Klasse
II erforderlich, da es sich dabei um ein mehr als 3-achsiges Gespann
handelt. Nach den neuen Führerscheinklassen wird die Klasse BE
benötigt, da das zulässige Gesamtgewicht des "Anhängers" bzw. des
abgeschleppten Fahrzeugs 750kg überschreitet.
Die Fahrerlaubnis
der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der
Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von
nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von
nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die
das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese
Beschränkung erwerben.
Leichtkrafträder mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und
Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern
einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Füherscheinklasse geführt
werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
Außerdem berechtigen
- Fahrerlaubnisse der Klassen A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und M.
- Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M.
- Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M und L.
- Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1.
- Fahrerlaubnisse
der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie
D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1
berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D
berechtigt ist.
- Fahrerlaubnisse der Klasse C1E
zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber
zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern
er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
- Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1.
- Fahrerlaubnisse
der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE sowie C1E,
sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt
ist.
- Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von
Fahrzeugen der Klasse D1E, BE, sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.
- Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M und L.
- Fahrerlaubnisse
der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen
von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer
entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die
Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des
Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen.
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:
- Betrieb
von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,
Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht,
Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, sowie den Zielen des Natur- und
Umweltschutzes dienende.
- Landschaftspflege, Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes.
- Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten.
- Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetrieblich Maschinenverwendung.
- Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen, die im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.
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