Bußgeldkatalog Begriffs-Definition
Bußgeldkatalog - Begriffs-Definitionen

Hier finden Sie die häufitg verwendeten Begriffe aus dem Bußgeldkatalog und was diese bedeuten.

Verwarnungsgeld:
Bussgeldkatalog Alle Geldstrafen unter 40 Euro sind "Verwarnungsgelder". Bei diesen Verwarnungen werden keine Einträge in der Verkehrssünderkartei in Flensburg gemacht. Sie werden auch nicht anderweitig registriert.

Bußgeld:
Ab 40 Euro nennt sich das ganze Bussgeld. Ein Bussgeld ist immer mit dem Eintrag von mindestens einem Punkt in Flensburg verbunden.

Fahrverbot:
Im Regelfallwird ein Fahrverbot für einen, zwei oder drei Monate ausgesprochen. Dabei wird der Führerschein bei einer Polizeiwache oder Behörde abgegeben und nach Ablauf des Fahrverbotes wieder ausgehändigt.

Führerscheinentzug:
Dabei muss der Führerschein nach Ablauf der Frist (meist mindestens sechs Monate) neu beantragt und ausgestellt werden. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann dafür Bedingungen zwingend zur Auflage machen, etwa Nachschulungen oder das erfolgreiche Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, "Idiotentest").

Verfahrensablauf:
Wenn Sie ein Verwarnungsgeld bis 35 Euro nicht bezahlen und dagegen Einspruch einlegen, kann die Behörde die Angelegenheit einstellen oder weiter verfolgen. Dann wird aus dem Verwarnungsgeld ein Bussgeldverfahren, dass geschied auch, wenn der Betroffener nichts unternimmt. Bei einem Bussgeld über 40 Euro, ist der Betroffener verpflichtet Angaben zur Person zu machen. Auch hier kann der Betroffener Einspruch einlegen,wenn die Behörde die Angelegenheit nicht einstellt, kommt es erneut zu einem Bussgeldbescheid. Wird auch gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt, geht die Sache zum Staatsanwalt. Der kann wiederum das Verfahren einstellen oder ans Gericht weiterleiten. Dann wird die Angelegenheit vor Gericht verhandelt. Wenn Sie diesen Schritt gehen wollen, sollten Sie über eine Verkehrsrechtschutzversicherung verfügen, sonst kann die Angelegenheit recht teuer werden. Die prüft vorher ganz genau, ob es überhaupt Sinn macht vor Gericht zu gehen.

Punkte-Löschung:
Punkte in Flensburg aus Ordnungswidrigkeitssachen (das übliche Bussgeld) werden zwei Jahre nach Eintrag gelöscht. Bedingung: In dieser Zeit darf kein weiterer Punkt dazugekommen sein, sonst bleiben alle Punkte stehen, und die Frist von zwei Jahren beginnt von neuem.

Punkte-Auskunft Flensburg:
Achtung: haben Sie 18 Punkte erreicht, wird der Führerschein automatisch entzogen. Bevor Sie den kritischern Punktestand erreichen werden Sie darüber informiert und haben die möglichkeit Ihre Punkte abzubauen. Sie können Ihren Punktestand ihn kostenlos schriftlich abfragen bei: Kraftfahrt-Bundesamt , 24932 Flensburg oder per Fax 04 61-3 16 16 50 oder 3 16 14 95. Der Antrag muss mit allen Personendaten (alle Vor- und Familiennamen, Geburtstag und -ort, Anschrift) und wegen des Datenschutzes mit amtlich beglaubigter Unterschrift (etwa beim Einwohneramt)eingereicht werden.

Verjährung:
Liegen drei Monate zwischen dem Tag des Vorfalls und dem Ausstellungsdatum der ersten amtlichen Post zur Sache - nicht dem Poststempel oder dem Zustellungstag! -, ist der Vorfall verjährt. Das passiert der Behörde allerdings sehr selten.


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